Entwicklung Von 8 Minuten Lesezeit

Führerscheinumtausch: Was sich bis 2033 ändert

Der stufenweise Umtausch älterer deutscher Führerscheine betrifft auch Beschäftigte mit Firmenfahrzeugen. Der Beitrag ordnet die gesetzlichen Umtauschfristen ein und zeigt, wie Fuhrparks ihre Fahrerlisten darauf vorbereiten.

Alter Papierführerschein und Kartenführerschein liegen nebeneinander auf einem Schreibtisch.

Der gestaffelte Führerscheinumtausch sollte in der Fahrerübersicht des Fuhrparks erscheinen.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Der Führerscheinumtausch bis 2033 ist für viele Betriebe mehr als eine private Aufgabe ihrer Beschäftigten. Wer ein Firmenfahrzeug fährt, muss seine Fahrerlaubnis nachweisen können. Deshalb gehört die Umtauschfrist in die Fahrerakte, neben dem Termin der nächsten Führerscheinkontrolle und den Einsatzberechtigungen für einzelne Fahrzeuge.

Besonders bei gewachsenen Fuhrparks liegen noch rosa oder graue Papierführerscheine in den Fahrerakten. Daneben gibt es Kartenführerscheine aus den ersten Jahren des Kartenformats. Die Fristen unterscheiden sich je nach Dokumentart, Geburtsjahr oder Ausstellungsjahr. Eine Übersicht verhindert, dass eine Bürokraft bei der Kontrolle erst prüfen muss, welche Regel im Einzelfall gilt. Die fachliche Einordnung dieses Beitrags stammt aus der Redaktion von Halterheft.

Der Umtausch betrifft alte Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine

Die Umtauschpflicht erfasst deutsche Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Dazu zählen zunächst die alten Papierführerscheine, also insbesondere der graue Führerschein und der rosa Führerschein. Papierführerscheine wurden bis zum Ende des Jahres 1998 ausgegeben.

Auch Kartenführerscheine sind nicht automatisch von der Umtauschaktion ausgenommen. Kartenführerscheine, die vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, fallen ebenfalls unter die gestaffelten Fristen. Entscheidend ist dabei das auf dem Führerschein ausgewiesene Ausstellungsdatum, nicht etwa das Eintrittsdatum im Betrieb oder der Zeitpunkt der letzten betrieblichen Kontrolle.

EU-Kartenführerscheine ab 2013

Für Kartenführerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt ein anderes System. Sie sind nach Paragraf 24a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV, grundsätzlich auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf wird das Dokument erneuert, ohne dass damit regelmäßig eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verbunden ist.

Für die Fuhrparkpraxis lohnt sich daher eine klare Trennung in der Fahrerübersicht: Papierführerschein, Kartenführerschein vor dem Stichtag und Kartenführerschein ab dem Stichtag. Ein bloßer Vermerk wie „Führerschein vorhanden“ reicht nicht aus, weil er weder Dokumentart noch maßgebliche Frist erkennen lässt.

Dokumentprüfung und Fahrerlaubnisprüfung unterscheiden

Bei der Sichtprüfung sollten Verantwortliche nicht nur Vorder- und Rückseite des Dokuments ansehen, sondern Ausstellungsdatum, Klassen, Befristungen und mögliche Auflagen erfassen. Für die betriebliche Routine hilft eine Checkliste für die Führerscheinkontrolle im Betrieb, weil sie die wiederkehrenden Prüfschritte nachvollziehbar festhält.

Der Umtausch betrifft in erster Linie das Führerscheindokument. Dennoch darf ein Betrieb nicht darauf vertrauen, dass ein altes Papierdokument ohne weitere Prüfung für jeden Fahrzeugeinsatz genügt. Für bestimmte Fahrzeugarten, Anhänger, schwere Fahrzeuge oder besondere Einsatzbereiche können die eingetragenen Klassen, Schlüsselzahlen und Befristungen maßgeblich sein.

Die Fristen stehen in Anlage 8e zur Fahrerlaubnis Verordnung

Die rechtliche Grundlage für den gestaffelten Umtausch ist Anlage 8e zur FeV. Sie unterscheidet ausdrücklich zwischen Papierführerscheinen und Kartenführerscheinen. Bei Papierführerscheinen richtet sich die Frist grundsätzlich nach dem Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhaberin oder des Fahrerlaubnisinhabers.

Bei Kartenführerscheinen, die zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist dagegen nach dem Ausstellungsjahr. Diese unterschiedliche Logik ist für Fahrerlisten wichtig: Das Geburtsjahr genügt nicht bei älteren Kartenführerscheinen, während das Ausstellungsjahr bei Papierführerscheinen nicht die Tabellenregel bestimmt.

Fristen für Papierführerscheine

GeburtsjahrUmtausch spätestens bis
1953 bis 195819. Juli 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

Wer einen grauen oder rosa Führerschein umtauschen muss, sollte nicht nur die eigene Frist betrachten. In einem Betrieb kann die Fahrerlaubnisbehörde je nach Wohnort in einem anderen Landkreis oder Bundesland zuständig sein als der Unternehmenssitz. Die bundesrechtliche Frist aus Anlage 8e FeV bleibt gleich, die praktischen Hinweise zu Antrag und Terminvergabe können sich vor Ort aber unterscheiden.

Fristen für ältere Kartenführerscheine

Ausstellungsjahr des KartenführerscheinsUmtausch spätestens bis
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Für die Planung genügt es nicht, nur den nächsten Stichtag im Kalender zu notieren. Die Liste sollte für jede fahrende Person die individuell zutreffende Frist enthalten. So lassen sich anstehende Anträge rechtzeitig ansprechen, ohne alle Beschäftigten pauschal zur gleichen Zeit zu erinnern.

Für vor 1953 geborene Personen gilt der spätere Stichtag

Anlage 8e FeV enthält eine Sonderregel für Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren wurden. Ihre Führerscheine müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Das gilt auch dann, wenn es sich noch um einen Papierführerschein handelt.

Diese Sonderregel verhindert, dass die allgemeinen Tabellenfristen für Papierführerscheine auf diese Personengruppe angewendet werden. In der Fahrerübersicht sollte deshalb nicht nur ein Geburtsjahr stehen. Sinnvoll ist ein gesondertes Fristfeld, in das der konkrete Stichtag eingetragen wird.

Im Betrieb sollte die spätere Umtauschfrist nicht mit einer längeren Gültigkeit aller fahrerlaubnisrechtlichen Einträge verwechselt werden. Eine zeitlich beschränkte Klasse, eine ärztliche Auflage oder eine andere Beschränkung im Dokument ist unabhängig vom Umtauschstichtag zu beachten. Bei Unklarheiten muss die Fahrerlaubnisbehörde oder, für die Einsatzentscheidung, eine fachkundige Stelle den konkreten Einzelfall klären.

Der Umtausch ändert nicht automatisch die vorhandenen Fahrerlaubnisklassen

Der Führerscheinumtausch ersetzt grundsätzlich das Dokument, nicht die bestehende Fahrerlaubnis. Wer rechtmäßig erworbene Fahrerlaubnisklassen besitzt, verliert sie nicht allein dadurch, dass ein Papierführerschein oder ein älterer Kartenführerschein in einen aktuellen Kartenführerschein umgetauscht wird. Die Übertragung richtet sich nach den Regelungen der FeV, insbesondere Anlage 3.

Trotzdem sollte die fahrende Person den neuen Kartenführerschein unmittelbar nach Erhalt prüfen. Der Betrieb sollte bei der nächsten Führerscheinkontrolle ebenfalls abgleichen, ob die für den Einsatz benötigten Klassen und gegebenenfalls Schlüsselzahlen auf Vorder- und Rückseite korrekt erfasst sind. Das ist besonders wichtig, wenn Mitarbeitende Fahrzeuge mit Anhänger, Transporter oder Fahrzeuge nutzen, für die nicht jede Klasse ausreicht.

Bei Abweichungen nicht mit Annahmen arbeiten

Weicht ein Eintrag aus Sicht der Fahrerin, des Fahrers oder des Betriebs von der bisherigen Berechtigung ab, sollte der Sachverhalt vor dem nächsten Einsatz mit der Fahrerlaubnisbehörde geklärt werden. Eine interne Notiz ersetzt keine Eintragung im Führerschein. Der Betrieb sollte auch keine Klasse aus einer alten Kopie übernehmen, ohne das vorgelegte neue Dokument zu prüfen.

Für Halter ist die Trennung zwischen Fahrerlaubnis und Führerscheindokument dennoch keine Entlastung von der Kontrollpflicht. Paragraf 21 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz erfasst das Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis. Welche organisatorischen Pflichten daraus im Betrieb folgen, erläutert der Beitrag Paragraf 21 StVG und die Pflichten von Haltern bei Fahrerlaubnissen.

Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde braucht einen rechtzeitigen Antrag

Der Umtausch erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Zuständig ist regelmäßig die Behörde am ordentlichen Wohnsitz der antragstellenden Person, nicht die Verwaltung des Arbeitgebers. Der Betrieb kann erinnern und den Nachweis einfordern, den Antrag aber nicht an Stelle der Beschäftigten stellen, sofern keine wirksame Vertretung im konkreten Fall besteht.

Welche Unterlagen vorzulegen sind, veröffentlicht die zuständige Kommune oder der Landkreis. Üblich sind ein gültiges Ausweisdokument, der bisherige Führerschein und ein aktuelles biometrisches Lichtbild. Je nach Behörde und Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden, etwa wenn der bisherige Führerschein von einer anderen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt wurde.

Frühzeitig planen, aber keine kommunalen Vorgaben verallgemeinern

Manche Behörden vergeben Termine online, andere arbeiten mit Vorsprachezeiten, Postwegen oder digitalen Anträgen. Auch Bearbeitungsabläufe und Hinweise zur Abgabe des alten Dokuments können regional unterschiedlich sein. Eine Bürokraft sollte deshalb nicht mit einer selbst festgelegten Vorlaufzeit arbeiten, sondern die Hinweise der jeweils zuständigen Behörde prüfen und den Fortschritt in der Fahrerakte dokumentieren.

Bis der neue Führerschein vorgelegt wird, bleibt die reguläre Führerscheinkontrolle erforderlich. Der Nachweis über einen gestellten Antrag ist kein Ersatz für die Sichtprüfung des vorhandenen Dokuments und keine Bestätigung darüber, welche Klassen für einen konkreten Einsatz vorliegen.

Die Fahrerübersicht erhält ein zusätzliches Feld für den Umtauschstatus

Eine belastbare Fahrerübersicht verbindet die Umtauschplanung mit den ohnehin notwendigen Kontrollen. Statt den Führerscheinumtausch in einer einzelnen E Mail oder auf einer losen Notiz zu verfolgen, sollte jede fahrende Person einen nachvollziehbaren Datensatz erhalten. Wichtig ist dabei, nur erforderliche Daten zu dokumentieren und den Zugriff auf die zuständigen Personen zu beschränken.

Für jede Fahrerakte sind insbesondere diese Angaben hilfreich:

  • Dokumentart, also Papierführerschein, älterer Kartenführerschein oder Kartenführerschein ab dem 19. Januar 2013.
  • Ausstellungsdatum des Dokuments und, bei Papierführerscheinen, das Geburtsjahr zur Fristenermittlung.
  • Individuelle Umtauschfrist nach Anlage 8e FeV oder die Dokumenterneuerung nach Paragraf 24a FeV.
  • Antragsstatus, beispielsweise noch nicht angesprochen, Hinweis erfolgt, Antrag gestellt oder Termin vereinbart.
  • Datum der Vorlage des neuen Führerscheins sowie Ergebnis der Sichtprüfung von Klassen, Befristungen und Auflagen.

Kontrolle nach dem Umtausch abschließen

Der Prozess endet nicht mit der Aussage, der neue Führerschein sei beantragt. Erst wenn das neue Dokument im Original vorgelegt und geprüft wurde, kann die Übersicht auf „Umtausch nachgewiesen“ gesetzt werden. Das vorherige Ausstellungsdatum und der alte Umtauschvorgang sollten nachvollziehbar bleiben, damit später erkennbar ist, warum die Frist angesetzt und wie der Wechsel dokumentiert wurde.

Der Stichtag lässt sich außerdem mit anderen Fuhrparkterminen verbinden, ohne sie zu vermischen. Führerscheinkontrolle, Fahrzeugprüfung und Fahrerunterweisung haben unterschiedliche Zwecke und Nachweise. Wer alle Termine in einer Übersicht führt, muss deshalb klar markieren, welche Prüfung sich auf die Person und welche auf das Fahrzeug bezieht.

Führerscheinumtausch bis 2033 im Fuhrpark früh nachweisen

Für den Führerscheinumtausch 2033 zählt zuerst die richtige Einordnung: Papierführerschein nach Geburtsjahr, älterer Kartenführerschein nach Ausstellungsjahr und für vor 1953 geborene Personen der besondere Stichtag im Jahr 2033. Danach braucht der Betrieb einen konkreten Eintrag je fahrender Person, eine Erinnerung vor der individuellen Frist und eine erneute Sichtprüfung des neuen Dokuments.

So bleibt der Umtausch ein planbarer Teil der Fuhrparkorganisation, statt erst bei einer Kontrolle oder nach einem Schaden aufzufallen. Halterheft bündelt Führerscheinkontrolle, jährliche Fahrzeugprüfung und Fahrerunterweisung als geführten Ablauf mit Nachweis. Wenn Sie den Ablauf für Ihren Betrieb vorführen lassen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite.